1. Allgemeines
1.1. Diese AGB gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer.
1.2. AGB des Auftraggebers haben keine Gültigkeit und es wird ihnen hiermit ausdrücklich widersprochen. Der Auftragnehmer kontrahiert ausdrücklich nur aufgrund seiner eigenen AGB.
1.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder dieser AGB bedürfen der Schriftsform. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann ebenfalls nur schriftlich abgegangen werden. Nebenabreden bestehen nicht.
1.4. ÖNORMEN sind diesen AGB nachrangig. Wurde die Geltung von ÖNORMEN vereinbart, so gelten sie nur insofern, als sie diesen AGB nicht wiedersprechen.
1.5. Die Anwendung des österreichischen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts wird vereinbart. Vertragssprache ist Deutsch.
1.6. Angebote, Kostenvoranschläge und Leistungsverzeichnisse des Auftragnehmers gehen davon aus, dass die vom Auftraggeber beigestellten Gewerke für die Leistungsausführung geeignet sind. Stellt sich, auch nach Beginn der Arbeiten, heraus, dass das Gewerk nicht geeignet oder mangelhaft war, so hat der Auftraggeber den dadurch notwendigen Mehraufwand als zusätzliches Entgelt zu tragen.
2. Kostenvoranschlag
Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt. Die Erstellung des Kostenvoranschlages begründet keine Verpflichtung für den Auftragnehmer, die im Kostenvoranschlag verzeichneten Leistungen auch tatsächlich auszuführen. Kostenvoranschläge sind entgeltlich und unverbindlich. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit besteht nicht. Bei Erteilung eines Auftrages werden die für den Kostenvoranschlag bezahlten
Kosten als Entgelt gutgeschrieben. Sämtliche technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers.
3. Angebote
Angebote des Auftragnehmers werden stets schriftlich erteilt. Die Annahme eines solchen Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich. Angebote des Auftraggebers können vom Auftragnehmer durch schriftliche Auftragsbestätigung, allerdings auch durch Erbringung der Leistung angenommen werden.
4. Leistungsausführung
4.1. Zur Leistungsausführung ist der Auftragnehmer erst dann verpflichtet, sobald alle technischen und vertraglichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt, sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
4.2. Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos die erforderliche Energie und versperrbare Räume für den Aufenthalt der Mitarbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialen zur Verfügung zu stellen.
4.3. Erfolgt die Ausführung der Leistungen aufgrund von vom Auftraggeber übergebenen Pläne, Skizzen oder Anweisung, so garantiert dieser dem Auftragnehmer die Richtigkeit der beigestellten Unterlagen und Angaben. Eine Prüfpflicht des Auftragnehmers besteht insofern nicht. Sollte der Auftraggeber eine Überprüfung durch den Auftragnehmer wünschen, so ist dies ausdrücklich zu vereinbaren und entsprechend abzugelten.
4.4. Allfällige behördliche Bewilligungen hat der Auftraggeber auf eigene Kosten selbst beizuschaffen.
4.5. Soferne hiefür nicht eigene Positionen im Leistungsverzeichnis enthalten sind, ist die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial durch den Auftragnehmer gesondert zu vergüten.
4.6. Leistungen, die nicht ausdrücklich im Leistungsverzeichnis oder in sonstigen vom Auftragnehmer gezeichneten Vertragsunterlagen enthalten sind, sind nicht geschuldet.
5. Leistungsfristen
5.1. Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die der Rechtssphäre des Auftragnehmers zuzurechnen sind, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen entsprechend verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
5.2. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die die Verzögerung bewirkende Umstände seiner Rechtssphäre zuzurechnen sind.
5.3. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen innerhalb angemessener Frist, es sei denn, ein Fertigstellungstermin wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.
5.4. Unterbleibt aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen die Ausführung der beauftragten Leistung zur Gänze oder teilweise, so sind dem Auftragnehmer sämtliche ihm daraus entstehenden Nachteile zu vergüten. Dies beinhält insbesondere auch entgangenen Gewinn.
6. ÖNORMEN
Wurde die Geltung von ÖNORMEN vereinbart, so gelten sie nur insofern, als sie diesen AGB nicht widersprechen.
7. Verrechnung
Bei Verrechnung nach Längenmaß wird die größte Länge zugrundegelegt, dies sowohl bei schräggeschnittenen und ausgeklinkten Profilen, als auch bei gebogenen Profilen, Handläufen und dgl. sowie bei Stiegen-, Balkon- und Schutzgeländern, Einfriedungen und dgl. Bei Verrechnung eines Flächenmaßes wird stets das kleinste, die ausgeführte Fläche
umschreibende Rechteck zugrundegelegt. Die Verrechnung nach Masse erfolgt durch Wägung oder nach der theoretischen Konstruktionsmasse. Für Formstahl und Profile ist das Handelsgewicht, für Stahlblech und Bandstahl sind je mm der Materialdicke 8,0 kp/m2 anzusetzen; die Walztoleranz ist jeweils enthalten. Den so ermittelten Massen werden bei geschraubten, geschweißten und genieteten Konstruktionen für die verwendeten Verbindungsmittel 2 % zugeschlagen; der Zuschlag für verzinkte Bauteile oder Konstruktionen beträgt 5 %.
8. Übernahme
Sollte der Auftraggeber den beabsichtigten Übergabetermin nicht wahrnehmen oder die Übergabe unberechtigt verweigern, so ist die Übergabe als am vorgesehenen Übergabetermin erfolgt anzusehen.
9. Zahlungen
9.1. Teilrechnungen gelten grundsätzlich als vereinbart. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zumindest monatlich Teilrechnungen zu legen. Der Auftraggeber hat Teilzahlungen nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung über Verlangen des Auftragnehmers zu leisten.
9.2. Wenn keine besonderen Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, gilt als vereinbart, dass ein Drittel der Auftragssumme als Anzahlung in Rechnung gestellt werden kann.
9.3. Wenn nicht anders vereinbart, sind sämtliche Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
9.4. Mahn- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen. Hiedurch werden Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
9.5. Eine Zahlung hat spesen- und abzugsfrei zu erfolgen.
9.6. Die Aufrechnung durch den Auftraggeber mit Gegenforderungen oder mit behaupteten Preisminderungsansprüchen ist nur zulässig, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt wurde, oder diese vom Auftragnehmer ausdrücklich anerkannt wurde.
9.7. Bei Verzug des Auftraggebers mit der Zahlung ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Leistungspflicht bis zur Zahlung durch den Auftraggeber einzustellen und/oder eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen, sämtliche offenen Forderungen aus allen Vertragsbeziehungen fällig zu stellen und allenfalls ausgelieferte Sachen wieder abzuholen, ohne dass dies den Auftraggeber von seiner Leistungspflicht entbindet. Ein Rücktritt vom Vertrag ist durch diese Handlungen nur zu erblicken, wenn dieser durch den Auftragnehmer ausdrücklich erklärt wurde.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
10.2. Ausführungsunterlagen wie etwa Pläne, Skizzen, etc. bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und genießen urheberrechtlichen Schutz. Jede nicht ausdrücklich eingeräumte Vervielfältigung, Verbreitung, Verwertung, etc. ist unzulässig.
11. Beschränkungen des Leistungsumfanges
Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen ist mit einer sehr eingeschränkten Haltbarkeit zu rechnen. Bei eloxierten und beschichteten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuancen nicht ausgeschlossen. Die Haltbarkeit von Beschlägen, Schlössern, Antrieben, Schließeinrichtungen und dgl. richtet sich nach dem jeweiligen Stand der Technik. Schutzanstriche halten drei Monate.
12. Gewährleistung
12.1. Die Gewährleistung erfolgt in erster Linie durch Behebung eines nachgewiesenen Mangels innerhalb angemessener Frist. Ist eine Behebung nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist nach Wahl des Auftragnehmers Preisminderung zu gewähren oder ersatzhalber eine gleiche Sache nachzuliefern.
12.2. Die Beweislastumkehr des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat auch in den ersten sechs Monaten ab Übergabe der Sache das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe zu beweisen.
12.3. Wenn die vom Mangel betroffene Sache von Dritten oder vom Auftraggeber selbst geändert oder instandgesetzt wurde, so erlischt das Gewährleistungsrecht im Hinblick auf diese Sache. Dies gilt nicht für Notreparaturen oder bei Verzug des Auftragnehmers in Erfüllung der Gewährleistung.
12.4. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Mündliche, telefonische oder nicht unverzügliche Mängelrügen werden nicht berücksichtigt.
12.5. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate, sofern der Auftraggeber nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist.
13. Schadenersatz
Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an allen ihm vom Auftraggeber zur Bearbeitung übergebenen Sachen. Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens sind ausgeschlossen, soweit nicht grobes Verschulden oder Vorsatz seitens des Auftragnehmers vorliegt. Die Haftung für Folge- und Verzugsschäden ist jedenfalls ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
14. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist das sachlich für Wien Innere Stadt zuständige Gericht. Der Auftragnehmer ist dennoch berechtigt, auch am Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
15. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB dennoch unverändert wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung jenen Inhalts zu ersetzen, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.